Kur
Seit dem 1. Januar 2000 wird der Begriff "Kur" nicht mehr in der Sozialgesetzgebung verwendet - das heißt, er steht nicht mehr in den entsprechenden Sozialgesetzbüchern, so wie dies vorher der Fall war. Stattdessen spricht man von medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen.
Information
Wichtig ist, dass Sie sich rechtzeitig informieren, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Das Reha-Verzeichnis hilft Ihnen dabei, sich über die Voraussetzungen in den einzelnen Häusern in Kenntnis zu setzen und so die für Sie richtige Reha-Klinik zu finden.
Dennoch kann es spezielle auf Ihren Fall zugeschnittene Anforderungen geben, die eine individuelle Beratung erforderlich machen. Sprechen Sie darüber mit Ihrem Hausarzt oder Facharzt über Ihren Wunsch nach einer medizinischen Rehabilitation. Er wird Sie beraten, welche Art der Rehabilitation für Sie medizinisch erforderlich ist und Sie bei der Antragstellung entsprechend unterstützen. Bei Verordnung einer anschließenden Rehabilitation nach einer Behandlung im Krankenhaus klärt Sie der Sozialdienst im Krankenhaus über Ihre Rechte auf und übernimmt alle Formalitäten.
Daneben können Sie sich aber auch in einer der Servicestellen für Rehabilitation umfassend und qualifiziert beraten lassen. Diese wurden gemeinsam von den Leistungsträgern in den Landkreisen und Kommunen eingerichtet. Unter Servicestellen finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe.
Antragsstellung
Jede medizinische Rehabilitation muss vor Antritt vom Arzt verordnet und von Ihnen selbst beantragt werden. Dabei hilft Ihnen ein befürwortendes ärztliches Gutachten Ihres behandelnden Arztes. Gesetzlich Krankenversicherte können ihre Anträge aber auch direkt, d.h. ohne den Umweg über den behandelnden Arzt oder den Sozialdienst im Krankenhaus, in dem Sie sich zur Behandlung Ihres Krankheitsbildes aufhalten, bei Ihrer Kasse oder auch der Rentenversicherung einreichen.
Die Antragsformulare erhalten Sie beim zuständigen Kostenträger oder den Servicestellen für Rehabilitation. Wer der zuständige Kostenträger ist, muss der Arzt einschätzen. Meist ist dies Ihre Rentenversicherung oder Krankenkasse. Füllen Sie die erforderlichen Formulare am besten gemeinsam mit Ihrem Arzt aus. Er wird Ihnen auch dabei helfen, das richtige Antragsformular auszuwählen. Bitten Sie Ihren Arzt, Ihnen eine Bescheinigung auszustellen, die genaue Auskunft über Ihre Erkrankung gibt und warum für Sie eine Rehabilitation infrage kommt. Legen Sie diese Ihrem Antragsformular bei. Ferner können Sie sich an den Sozialdienst in Ihrem Krankenhaus wenden. Im Zusammenwirken mit dem dort behandelnden Arzt berät Sie der Sozialdienst umfassend und unterstützt Sie ebenfalls bei der Beantragung einer Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussrehabilitation (AR). Auch die Servicestellen sind Ihnen gerne bei der Antragstellung behilflich.
Stellen Sie einen Antrag an die gesetzliche Krankenkasse, fragen Sie lhren Arzt, ob er Leistungen der medizinischen Rehabilitation verordnen darf. lst dies nicht der Fall, bitten Sie ihn, Sie an einen dafür zuständigen Arzt zu überweisen. Ein ausführliches Verzeichnis von Ärzten in Ihrer Nähe, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen dürfen, können Sie bei den Kassenärztlichen Vereinigungen Mecklenburg-Vorpommern einsehen.
Klinik nach Wunsch
Grundsätzlich ist eine Rehabilitation in einer Klinik Ihrer Wahl möglich. Gemäß § 9 SGB IX haben Sie das Recht, sich eine für Sie geeignete Rehabilitationsklinik selbst auszusuchen. Dabei muss der Kostenträger – z. B. also Ihre Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung – Ihren berechtigten Wünschen entsprechen. Zu den berechtigten Wünschen gehören z.B. Ihre persönliche Lebenssituation, Alter, Geschlecht, Familie, religiöse oder weltanschauliche Bedürfnisse. Informieren Sie sich also rechtzeitig über die Rehabilitationskliniken, die Ihr Krankheitsbild behandeln können, die zertifiziert sind und entsprechende Verträge mit den Leistungsträgern abgeschlossen haben! Entsprechende Informationen erhalten Sie unter „Reha-Klinik finden“. Es empfiehlt sich, das zu nutzen. Reichen Sie schon mit Ihrem Antrag auf eine Rehabilitation einen Vorschlag für eine Klinik Ihrer Wahl ein!
Zuzahlungen
Medizinische Rehabilitationsleistungen sind grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Die Zuzahlung für eine stationäre Rehabilitation beträgt in der Regel 10 Euro pro Tag. Je nach Kostenträger gibt es Ausnahmen und Obergrenzen. Generell gilt, dass Kinder und auch Rehabilitationsleistungen über die Unfallversicherung zuzahlungsbefreit sind.
Voraussetzungen
Für die Bewilligung einer Rehabilitation müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Rehabilitationsbedürftigkeit: Die Rehabilitation muss medizinisch indiziert sein.
- Rehabilitationsfähigkeit: Die Rehabilitation muss durchführbar sein.
- Positive Rehabilitationsprognose: Die Rehabilitationsziele sind realistisch erreichbar.
- Es liegt eine Verordnung über Rehabilitation vom Arzt vor.
- Die ggf. erforderlichen Wartefristen wurden eingehalten.
In der Regel beträgt die Wartefrist vier Jahre, d.h. haben Sie schon einmal Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten, so können Sie frühestens nach vier Jahren erneut eine Leistung in Anspruch nehmen. Ausnahmen von der Vier-Jahres-Frist sind möglich.